1. Einleitung
Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich nach Art 126b Abs 5 B-VG auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung (ua der Abgabenbehörden des Bundes) , die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.