( AngG § 27 Z 1 ) Ist das unkorrekte Verhalten einer Krankenschwester gegenüber einem Patienten menschlich verständlich, ist deren unmittelbare Entlassung, ohne den tatsächlichen Sachverhalt zu klären, ungerechtfertigt, wenn für das Fehlverhalten eine Ermahnung ausgereicht hätte.
ASG Wien 23 Cga 93/97g v. 16.12.1997