KO idF vor 1. 7. 2010 § 82
ABGB § 879
Die Bestellung eines Masseverwalters zur Vertragserrichtung beim Freihandverkauf ist zulässig. Diese Leistung ist dann, wenn der Masseverwalter ein Rechtsanwalt oder Notar ist, zusätzlich zu seiner Belohnung für die Mühewaltung nach den einschlägigen Tarifen zu entlohnen. Aus dem Umstand, dass nach einem im Akt erliegenden Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. 6. 2005, GZ 06/03 2004/6337, die Vorgangsweise, wonach im Zuge der freihändigen Verwertung der Konkursmasse den