( ARG § 3 Abs 1, § 11 Abs 1 ) Verstöße gegen Wochenendruhe und Ladenöffnungszeiten können nicht mit Verstößen der Mitbewerber oder mit Verhandlungen der Sozialpartner gerechtfertigt werden.
VwGH 93/11/0269 v. 29.10.1996
Aus § 3 Abs 1 zweiter Satz ARG folgt, dass während der Zeit der Wochenendruhe ein Arbeitnehmer nur beschäftigt werden darf, wenn dies im Gesetz bzw. in einer gesetzlich vorgesehenen Verordnung zugelassen ist. Im gegebenen Zusammenhang knüpft Art XVII Z 1 lit a der gemäß § 12 Abs 1 ARG ergangenen ARG-VO (idF vor der ARG-Novelle, BGBl I 1997/5) die Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagnachmittag en an die jeweils geltenden Ladenschlussvorschriften. Die Zulässigkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers an Samstagnachmittagen bestimmt sich demnach ausschließlich nach den zulässigen Ladenöffnungszeiten, d.h. ein unzulässiges Offenhalten einer Verkaufsstelle in der in Rede stehenden Zeit bedeutet in Ansehung der beschäftigten Arbeitnehmer gleichzeitig einen Verstoß gegen die Wochenendruhe.