( EG-Vertrag Art 86, Art 90 ) Ein Mitgliedstaat, der jede Tätigkeit der Vermittlung und Einschaltung von Mittelspersonen bei Stellengesuchen und -angeboten untersagt, wenn sie nicht durch staatliche Vermittlungsstellen erfolgt, verstößt gegen Art 90 Abs 1 EG-Vertrag, wenn er eine Lage schafft, in der die staatlichen Vermittlungsstellen zwangsläufig gegen Art 86 EG-Vertrag verstoßen müssen.