TKG 2003: §§ 52, 54, 55
Die Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen durch die Regulierungsbehörde, bei der drei Netzbetreiber rund 2 Mrd € geboten hatten, war nicht rechtswidrig.
Die Versteigerung stellt eine geeignete Methode für die Ermittlung des Werts der Frequenzen dar, wie auch der EuGH schon ausgesprochen hat. Die Versteigerung dient dazu, die Zahlungsbereitschaft der Bieter und damit den Marktwert der Frequenzen zu bestimmen. Dass dies im konkreten Fall zu höheren Frequenznutzungsentgelten führte, als die Netzbetreiber erwartet hatten, macht die Frequenzzuteilung nicht rechtswidrig.