§ 107 Abs 1 KO, § 110 Abs 4 KO, § 131 Abs 1 KO
Nach Vorliegen des Verteilungsentwurfs im Konkurs angemeldete Forderungen sind auch nach der alten Rechtslage - vor Änderung des§ 107 Abs 1 KOdurch das IRÄG 1997 - jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie zumindest 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet wurden.