§ 25 AngG, § 27 AngG
Die Verletzung des Grundsatzes der Unverzüglichkeit der Entlassung führt zum Untergang des Entlassungsrechts unabhängig davon, ob die Entlassung ansonsten gerechtfertigt wäre oder nicht.Die Entlassung ist verspätet, wenn sich in der Zeit zwischen der entscheidenden Generalversammlung und dem Ausspruch der Entlassung keine neuen Aspekte ergaben, sondern die AG (GenmbH) nach Kenntnis der von ihr zur Entlassung herangezogenen Gründe (19. 3. 1997) die Entlassung erst mit dem dem AN am 25. 3. 1997 zugegangenen Entlassungsschreiben ausgesprochen hat, ohne dem AN die Entlassung nach der Generalversammlung zumindest in Aussicht gestellt oder von der Notwendigkeit des Ergebnisses weiterer Erhebungen abhängig gemacht zu haben.