VersVermVO: §§ 6 f
Während § 6 VersVermVO die fachlichen Qualifikationserfordernisse "zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten" normiert, sieht § 7 leg cit für das entsprechende Gewerbe im "eingeschränkten Umfang" reduzierte fachliche Qualifikationserfordernisse vor.