Deskriptoren: Grundsätze der Auftragsvergabe; „Kostenüberwälzung“; Kostenlosigkeit und Zugang zur Ausschreibung.
Normen: § 20 BVergG 2018, § 89 BVergG 2018
Die Provision für den Makler stellt an sich keinen Anwendungsfall des § 89 BVergG 2018 dar und ist insofern nachvollziehbar, als bei einer ausgeschriebenen Versicherungsleistung die Provision dann eben auf den Gewinner der Ausschreibung überwälzt wird.