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Versicherung für das Baugewerbe - Verstoß gegen ÖNORMEN

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/24RdW 2024, 26 Heft 1 v. 18.1.2024

ABGB: §§ 914 f

VersVG: § 152

Nach Abschnitt A Z 3 EHVB 2006 ist die Versicherung leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall einerseits grob fahrlässig herbeigeführt wurde und andererseits bewusst gegen geltende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriftenverstoßen wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt daher nicht das Kennenmüssen, dh einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Vorschriften voraus, sondern einen bewussten, dh vorsätzlichen Verstoß. Der Versicherungsnehmer muss die Verbotsvorschrift zwar nicht in ihrem Wortlaut und in ihrem genauen Umfang kennen, er muss sich aber bei seiner Vorgangsweise bewusst sein, dass er damit gegen Vorschriften verstößt, muss also das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise haben.

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