( ArbVG § 101 ) Für bestimmte Arbeitstechniken oder wirtschaftliche Aufgabenstellungen besteht kein Versetzungsschutz bzw. Mitwirkungsrecht des Betriebsrats an der Versetzung.
OLG Wien 9 Ra 249/97x v. 24.10.1997
Eine Versetzung als solche wird dann angenommen, wenn sich entweder der Arbeitsort oder der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers so ändert, dass es sich um eine wesentliche Veränderung handelt. Im Kern geht es um einen „Wechsel des Arbeitsplatzes“, d.h., dass ein Arbeitnehmer im Betriebsgefüge auf einen anderen Arbeitsplatz eingereiht wird. Nicht aber werden vom Versetzungsschutz Fragen einer anderen Arbeitstechnik oder anderer wirtschaftlicher Aufgabenstellungen des Betriebes erfasst. Beim Versetzungsschutz handelt es sich um eine Mitwirkung des Betriebsrats im Rahmen der Mitwirkungsrechte in personell en Angelegenheiten und nicht um eine solche im Rahmen der wirtschaftlichen Angelegenheiten (vgl. §§ 108 ff. ArbVG).