§ 86 Abs 3 Z 1 Abs 4 ASVG
Auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung lässt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags nicht ableiten. Das Gesetz kennt kein Institut, das den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war.