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Verschmelzungen im Konzernabschluss nach UGB

RechnungswesenFH.-Doz. Dr. MMag. Christoph FröhlichRwSt 2020/3RwSt 2020, 43 Heft 2 v. 28.10.2020

Seite 43


1. Umgründungen als Sonderfall von Einlagen/Entnahmen und Tauschgeschäften

Unternehmen erlangen Vermögensgegenstände in der Regel durch entgeltlichen Erwerb, wobei das Entgelt in den allermeisten Fällen in einem Geldbetrag besteht, in seltenen Fällen erfolgt ein Tausch gegen andere Vermögensgegenstände. Entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände werden gem § 203 bzw § 206 UGB mit den Anschaffungskosten angesetzt.

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