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1. Umgründungen als Sonderfall von Einlagen/Entnahmen und Tauschgeschäften
Unternehmen erlangen Vermögensgegenstände in der Regel durch entgeltlichen Erwerb, wobei das Entgelt in den allermeisten Fällen in einem Geldbetrag besteht, in seltenen Fällen erfolgt ein Tausch gegen andere Vermögensgegenstände. Entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände werden gem § 203 bzw § 206 UGB mit den Anschaffungskosten angesetzt.