§ 10 Abs 8, § 18 Abs 6 EStG - Die Verrechenbarkeit eines aus der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages resultierenden Verlustes im Jahr der erstmaligen Erwirtschaftung eines einer solchen Verrechnung zugänglichen Gewinnes kann nur dann vorliegen, wenn für das Veranlagungsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes ein Investitionsfreibetrag von der Abgabenbehörde gewährt und ein Investitionsfreibetragsverlust bescheidmäßig festgestellt worden ist.