§ 34 BSVG, § 113 ASVG - Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den meldepflichtigen Personen gemäß § 34 BSVG einen Beitragszuschlag vorschreiben. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der SV-Träger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG nicht unterschreiten.