( § 3, § 6 AVRAG, § 1 Abs 3 Z 5 IESG ) Der Verpächter eines Betriebes haftet nach Konkurseröffnung über den Pächter und Abweisung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens auch dann für Ansprüche der Arbeitnehmer des Betriebes vor Konkurseröffnung, wenn der Betrieb zunächst gesperrt wurde, in der Folge aber das Pachtobjekt an ihn zurückgestellt und der Betrieb mit den Arbeitnehmern des Pächters fortgeführt wurde; diese Ansprüche sind gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht gesichert, so dass dem Verpächter auch keine Regressmöglichkeit offensteht.