Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG , mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird
BGBl II 2005/216, ausgegeben am 19. 7. 2005
Soweit ein ständiger Datenverkehr zwischen den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Gewerbebehörden eingerichtet ist, kann die elektronische Datenübermittlung (direkt von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommende Behörde) die Übermittlung eines amtlichen Vordruckes ersetzen. Diese Verordnung tritt am 1. 7. 2005 in Kraft.

