vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vermengung und Eigentum

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Christian HolznerJBl 1988, 564 Heft 9 v. 1.9.1988

Zwei gesetzliche Bestimmungen beschäftigen sich mit den Folgen einer Vermengung von Sachen verschiedener Eigentümer: Nach § 371 sind ununterscheidbare Sachen, „wie bares Geld mit anderem baren Gelde vermengt, oder auf den Überbringer lautende Schuldbriefe, in der Regel kein Gegenstand der Eigentumsklage; wenn nicht Umstände auftreten, aus denen der Kläger sein Eigentumsrecht beweisen kann“. Systematisch wie inhaltlich schließt dieser Satz an § 370 an, der dem Eigentumskläger auferlegt, die geforderte Sache durch individualisierende Merkmale zu beschreiben. Das werde bei Ununterscheidbarkeit „in der Regel“ mißlingen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!