Bereits nach einer in der Praxis vertretenen Rechtsansicht1)kam es bei bestimmten errichtenden Umwandlungen trotz Erwerbes der Anteile im Wege der Einzelrechtsnachfolge zu keiner Kürzung der steuerlichen Verlustvorträge aus dem Wirtschaftsjahr des Anteilserwerbes oder aus Wirtschaftsjahren vor dem Anteilserwerb. Diese Praxis wurde mit dem BudBG 2003 auf eine explizite gesetzliche Grundlage gehoben. Der Entschluss hierfür war vom BMF im Zuge der Begutachtung des Entwurfs der UmgrStR 2002 durch den Fach-senat für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gefasst worden.