vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verlegung des Servitutswegs

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/371Zak 2023, 214 Heft 11 v. 3.7.2023

ABGB: § 484, § 492

Der Eigentümer kann den Servitutsweg (hier: Wanderweg mit ersessenem Wegerecht der Gemeinde) grundsätzlich gestützt auf § 484 ABGB ohne Zustimmung des Berechtigten auf seiner Liegenschaft verlegen, sofern der neue Wegverlauf den Zweck der Dienstbarkeit vollkommen erfüllt. Durch die Verlegung erlischt das Wegerecht nicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte