ABGB: § 484, § 492
Der Eigentümer kann den Servitutsweg (hier: Wanderweg mit ersessenem Wegerecht der Gemeinde) grundsätzlich gestützt auf § 484 ABGB ohne Zustimmung des Berechtigten auf seiner Liegenschaft verlegen, sofern der neue Wegverlauf den Zweck der Dienstbarkeit vollkommen erfüllt. Durch die Verlegung erlischt das Wegerecht nicht.