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Verlassenschaftsgläubiger.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2021/6756Jus-Extra OGH-Z 2021, 4 Heft 406 v. 5.3.2021

§ 153 Abs 2 AußStrG 2005

Einem Gläubiger der Verlassenschaft kommt im Verfahren zur Erteilung einer Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG sowohl Antrags- als auch Rekurslegitimation zu.

OGH, 29.06.2020, 2 Ob 83/19y

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