LPG § 10 Abs 1 Z 2
ABGB § 1116
Die 14-tägige Präklusivfrist des § 10 Abs 1 Z 2 LPG für den Antrag auf Verlängerung des Landpachtvertrags beginnt nicht mit Zustellung der außergerichtlichen Aufkündigung, sondern erst mit Zustellung der Räumungsklage zu laufen.