§ 395 ZPO, § 416 Abs 3 ZPO
Wenn bei Verkündung des Anerkenntnisurteils die Entscheidung im Kostenpunkt der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wird, so wird das Urteil erst mit deren Zustellung wirksam.
OGH 8. 2. 1996, 2 Ob 507/96
§ 395 ZPO, § 416 Abs 3 ZPO
Wenn bei Verkündung des Anerkenntnisurteils die Entscheidung im Kostenpunkt der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wird, so wird das Urteil erst mit deren Zustellung wirksam.
OGH 8. 2. 1996, 2 Ob 507/96