§ 68 AVSG - Gemäß § 68 Abs 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf 5 Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben bzw Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.