ABGB: §§ 1295, 1299, 1489
Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Klagseinbringungen (Jänner bzw Februar 2012) die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen.
Das vom Anleger aufgrund der Empfehlung der Anlageberaterin abgeschlossene Pensionsvorsorgemodell bestand aus zwei endfälligen Fremdwährungskrediten, zwei Rentenversicherungen und zwei Lebensversicherungen. Bereits 2008 reichten die Eigenleistung des Anlegers (bisher monatlich 100 €) und die monatlichen Rentenerträge (2.340,46 €) nicht mehr aus, um die laufenden Fremdwährungskreditzinsen und die laufenden Beiträge zu den Tilgungsträgern zu bedienen; vielmehr waren die Eigenleistungen des Anlegers erheblich gestiegen (auf 400 bis 500 € monatlich). Schon zu diesem Zeitpunkt musste dem Anleger daher klar sein, dass das Gesamtkonzept nicht mehr seinen ursprünglichen Erwartungen entsprach, immerhin musste er - entgegen der Zusicherung - bereits anderweitiges eigenes Vermögen einsetzen und daher damit rechnen, dass er mit seiner Veranlagung Verluste einfahren und eine Deckungslücke entstehen könne. Auch durch den Versuch, das ursprüngliche Modell zu "sanieren" (Vereinbarung eines Zinscaps, Teiltilgung und Laufzeitverlängerung des Kredits) und weiterhin höhere Eigenleistung (150 € monatlich) wurde noch offenkundiger, dass die Abwicklung des ursprünglichen Modells nicht mehr den Erwartungen des Anlegers entsprach, daher an der Zuverlässigkeit der professionellen Beratung durch die Anlageberaterin zu zweifeln und mit dem Entstehen einer Deckungslücke zu rechnen war.