( AVRAG § 3 Abs 1, ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Eine Kündigung aus im Verhalten eines Arbeitnehmers gelegenen Gründen kann auch anlässlich eines Betriebsübergangs erfolgen.
OGH 9 Ob A 274/97b v. 22.10.1997
Eine Kündigung ist auch für den Fall des Vorliegens eines Betriebsübergangs in Zusammenhang mit einem solchen nur dann unwirksam, wenn damit die zwingenden Bestimmungen des AVRAG unterlaufen werden, d.h., wenn die Kündigung wegen der Betriebsübernahme erfolgt. Nur solche Kündigungen können mit dem gesetzlich positivierten Grundsatz des ex-lege-Übergangs des Dienstverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber in Kollision geraten. Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck des § 3 Abs 1 AVRAG mit der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik schließt aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, dass die Kündigung aus anderen, z.B. verhaltensbedingten Gründen, ausgesprochen werden kann.