§ 8 PatG - Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers für eine Diensterfindung nach § 8 PatG kann grundsätzlich für die Zukunft in Form eines Pauschalbetrages nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nicht aber durch Richterspruch festgesetzt werden. Dies wird damit begründet, dass der Vergütungsanspruch jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig wird, das Gericht aber das künftige Ausmaß der Inanspruchnahme der Diensterfindung (die einzelnen Benützungshandlungen) nicht mit Sicherheit feststellen und auch nicht die künftige rechtliche Entwicklung vorhersehen kann.