(BUAG § 13c) Ein Arbeitgeber (Bauunternehmer) kann sich in einem Vergleich nach einer Entlassung wegen Unterschlagung von Baumaterial nicht dazu verpflichten, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die fristlose Entlassung als einfache Kündigung mitzuteilen.
OLG Wien 9 Ra 90/96p v. 26.07.1996