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Vergaberecht; Schadenersatz

RechtsprechungZivilrechtbbl 2000/31bbl 2000, 33 Heft 1 v. 15.2.2000

§§ 12, 14 tir VergG; § 102 BVergG

Gem § 14 Abs 7 tir VergG ist eine Schadenersatzklage nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach § 12 Abs 2 tir VergG erfolgt ist. Fehlt ein Zuschlag sind die Schaden­ersatzansprüche sogleich vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

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