( § 15a, § 23b FAG, § 1, § 4 OÖ AnzAbgG ) Die landesgesetzliche Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben für Rundfunkwerbung nach dem Studioprinzip ist aufgrund der rückwirkenden Verfassungsbestimmung des § 15a Finanzausgleichgesetz (FAG) nicht mehr verfassungswidrig. Das in § 4 Abs 1 Oberösterreichisches Anzeigenabgabegesetz (OÖ AnzAbgG) normierte Höchstmaß für die Festlegung von Abgaben für Rundfunkwerbung, außer Kraft getreten am 30. 5. 2000, war aber verfassungswidrig.