( § 17 Abs 3 Meldegesetz ) § 17 Abs 3 Meldegesetz, wonach im Reklamationsverfahren die Entscheidung darüber, ob eine Person, die in einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin ihren Hauptwohnsitz hat, nur aufgrund des Vorbringens der zur Mitwirkung verpflichteten Parteien (Betroffener und die Bürgermeister der betreffenden Gemeinden) - und nicht aufgrund von Anträgen von Bürgermeistern anderer österreichischer Gemeinden - zu treffen ist, ist nicht verfassungswidrig, da die Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf das Parteienvorbringen und sich daraus ergebende Unschärfen in Hinblick auf das durch Art 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Kauf zu nehmen sind.