(KV-Tageszeitungen, ABGB § 1491) Werden Überstunden, die über ein Überstundenpauschale hinaus geleistet werden, nicht rechtzeitig angemeldet, verfallen sie auch dann innerhalb der vom Kollektivvertrag vorgesehenen Frist, wenn der Durchrechnungszeitraum für das Überstundenpauschale noch gar nicht abgelaufen ist.
OGH 9 Ob A 188/95 v. 17.01.1996