IO: §§ 125, 138, 252, 257 Abs 2
ZPO: § 528 Abs 2 Z 2
Über die Kosten des Insolvenzverwalters entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Ein weiterer Rechtszug ist ausgeschlossen (8 Ob 80/06g). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für die Beurteilung der Rechtsmittellegitimation durch das RekursG. Im Übrigen sind die gegen eine Kostenentscheidung Rekursberechtigten im Gesetz ausdrücklich angeführt. Einzelne Insolvenz- oder Massegläubiger sind nicht rechtsmittellegitimiert.