AlVG: § 10
VwGH 3. 12. 2020, Ra 2019/08/0136
Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Weiterbildungsmaßnahme kann auch dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren. Dies könnte auch dadurch erfolgen, dass in Hinblick auf ein aggressives Verhalten ein Ausschluss zur Wahrung der Interessen der anderen Teilnehmer der Maßnahme erforderlich wird, soweit eine arbeitslose Person durch ein solches Verhalten ihren Ausschluss zumindest in Kauf genommen hat (vgl 5. 6. 2019, Ra 2019/08/0036, ARD 6681/13/2020).