( § 10 Abs 1 AlVG ) Überhöhte Gehaltswünsche, die im Bewerbungsgespräch bei negativer Reaktion des potenziellen Dienstgebers nicht sofort korrigiert werden, erfüllen den den Arbeitslosengeldanspruch vernichtenden Tatbestand der Vereitelung, weil in diesem Fall von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen werden muss.
VwGH 26.01.2000, 98/08/0242