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Vereinbarung von Rufbereitschaft

ArbeitsrechtARD 5960/9/2009 Heft 5960 v. 26.5.2009

OLG Wien 28. 8. 2008, 8 Ra 11/08h

§ 20a AZG - Im Unterschied zur sogenannten Arbeitsbereitschaft kann der Arbeitnehmer während der Zeiten einer vereinbarten Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei wählen; er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein. Darauf, ob eine Aufforderung zur Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber selbst erfolgt, durch von ihm beauftragte Personen oder solche,

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