§ 27 EStG, § 8 Abs 2 KStG - Darlehensvereinbarungen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter müssen von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der vom Gesellschafter empfangenen Geldbeträge nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist.
VwGH 31.07.2002, 98/13/0011, 0040