§ 8 Abs 2 KStG - Wird dem Prokuristen einer GmbH, der zugleich auch Ehemann der zu 99 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin ist, ein Dienstnehmerdarlehen in Höhe von 1 Mio S gewährt, und können weder schriftliche Unterlagen, Sicherheiten noch Zinszahlungen im Prüfungszeitraum vorgewiesen werden, so kann in der Bezahlung der Geldmittel zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt werden.
VwGH 8. 2. 2007, 2004/15/0149