AÜG § 4, AÜG § 10
Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Arbeitskräfteüberlassung liegt bereits dann vor, wenn auch nur eines der in § 4 Abs 2 AÜG aufgezählten Merkmale erfüllt ist. Ob der Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Beschäftiger zivilrechtlich als Werkvertrag zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend.