GmbHG: §§ 82, 83
Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des § 83 GmbHG liegt darin, der Gesellschaft das entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.