§ 6 Z 3 EStG - Das BMF hat im Wartungserlass zu den EStR 2000, ARD 5579/5/2005, die Auffassung vertreten, dass der „(Lohn-)Erfüllungsrückstand“ des Arbeitgebers beim Blockmodell durch eine Rückstellung gemäß § 9 EStG zu erfassen ist (mit Anwendung der 80%-Regelung nach Abs 5 für längerfristige Rückstellungen; Rz 3451b EStR 2000, ARD 5579/6/2005). Da aber der „Erfüllungsrückstand“ am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bereits gewiss ist, hält das BMF seine Auffassung nicht mehr aufrecht und vertritt nunmehr die Bildung einer Verbindlichkeit (vgl Mayr in RdW 2005/423).