Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG)
BGBl I 2002/66, ausgegeben am 26. 4. 2002
Mit dem Vereinsgesetz 2002 soll eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinsarbeit erreicht werden. Neben dem Abbau von Mehrgleisigkeiten durch Konzentration der vereinsbehördlichen Aufgaben bei den bürgernahen Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen mit Instanzenzug zu den Sicherheitsdirektionen und der Vereinfachung und Beschleunigung der Vereinsgründung unter Klärung damit verbundener öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Fragen werden zur Verbesserung des Bürgerservices bei gleichzeitiger Reduktion des Verwaltungsaufwandes durch Ausbau der elektronischen Vereinsverwaltung - vor allem durch Schaffung der Grundlagen für ein automationsunterstützt geführtes Zentrales Vereinsregister (ZVR) unter besonderer Bedachtnahme auf den Datenschutz - und zur Erhöhung der Rechtssicherheit durch Klarstellungen öffentlich-rechtlichen Charakters und Eingehen auf wesentliche Ordnungsfragen des Vereinsprivatrechts (wie z.B. die Grundzüge der Organisationsstruktur des Vereins, Minderheitsrechte der Vereinsmitglieder und Haftungsfragen sowie die nach der Vereinsgröße abgestufte Rechnungslegung) ab 1. 7. 2002 insbesondere folgende Regelungen verwirklicht: