ABGB: §§ 864a, 879
KSchG: §§ 6, 28, 29
Der OGH hatte sich abermals im Rahmen einer Verbandsklage mit AGB eines Fitnessstudios zu befassen. Etliche Klauseln wurden dabei als unzulässig beurteilt, eine Klausel erwies sich aber als sachlich gerechtfertigt: Die Verwahrung der Gegenstände von Kunden (in Spinden bzw danach) stellt keine vertragliche Hauptpflicht dar und - anders als im Fall zu 5 Ob 87/15b - ist der gegenständliche Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit hier auf das Abhandenkommen von Gegenständen beschränkt, die im Spind belassen wurden. Die Klausel ist aus diesen Gründen sachlich gerechtfertigt. Die Rsp fordert in aller Regel nur bei umfassenden Haftungsausschlüssen eine besondere sachliche Rechtfertigung.