In der Entscheidung OGH 4 Ob 4/23a sprach sich der vierte Senat für die Wirksamkeit einer Zinsgleitklausel aus, obwohl ihr Wortlaut im Konflikt mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG stand. Dies sei aufgrund des abweichenden tatsächlichen Geschäftswillens unschädlich, zumal im Individualprozess das Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung nicht gelte. Vor dem Hintergrund der noch deutlich restriktiveren Linie des OGH in rezenten Verbandsprozessen betreffend § 6 Abs 2 Z 4 KSchG im mietvertraglichen Kontext (FN ) fragt sich, ob die nunmehrige Entscheidung eine Judikaturwende auch für künftige Verbandsprozesse einläuten könnte.

