Nach dem EuGH (C-21/24, Nissan Iberia) stehen Art 101 AEUV und Art 10 Abs 2 Schadenersatz-RL 2014/104/EU einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen wegen Kartellverstößen, die auf eine Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde folgen, mit der ein Verstoß festgestellt wird, davon ausgegangen werden kann, dass die Geschädigten vor Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung Kenntnis von den unerlässlichen Informationen erlangt haben, die es ihnen ermöglichen, ihre Schadenersatzklagen zu erheben.

