Die Verweigerung der Annahme einer auf Deutsch verfassten Klage ist unzulässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass im bekl Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sein müssen, die die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass sie sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit deutschsprachigen Kunden der Bekl kümmern können. Auf die Sprachkenntnisse allein der vertretungsbefugten Organe kommt es nicht an.
30 R 11/20p