Der Begriff "Endziel" wird in Art 2 lit h Fluggastrechte-VO (261/2004) definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggastes. Aus dem Begriff "letzter Flug" folgt, dass der Begriff "direkte Anschlussflüge" so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn wie hier zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren.