Der uneindeutige Wortlaut des § 7 Abs 1 VKrG wirft die Frage auf, wie der Kreditgeber bei der Informationsbeschaffung für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzugehen hat. Der vorliegende Beitrag bietet einen neuen Lösungsvorschlag unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Grundlagen sowie der Rsp des EuGH.
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