Schadenersatzansprüche aus qualifiziert strafbaren Handlungen verjähren gem § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB nicht in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern erst in 30 Jahren. Die lange Verjährungsfrist gilt auch gegenüber einer juristischen Person, die gem § 3 VbVG für die Straftat ihres Repräsentanten strafrechtlich verantwortlich ist.
6 Ob 239/20w